Fuesse gefördert von EU, BMWK und SH 1290 280

Fernwärmeveröffentlichungspflicht: Preisgleitklausel

Habt Ihr Eure Macheten dabei? Dann auf in den Bürokratie-Dschungel!

Wir sind verpflichtet, Euch Genoss*innen und allen anderen Interessierten unsere geänderte Preisgleitklausel mitzuteilen. Wir mussten diese Klausel ändern, da sich in der ursprünglichen Fassung ein Rechenglied auf den Erdölpreis bezog und der Preisindex der Fernwärme fehlte.

Beides haben wir im neuen Wärmeliefervertrag (WLV) angepasst. Im Unterschied zu fast allen anderen Verträgen auf dieser Welt kann und muss der Wärmeliefervertrag laut BGH-Urteil nun einseitig geändert werden und behält trotzdem seine Gültigkeit. Also für alle gilt nun diese Preisgleitklausel, die auch im neuen WLV steht:

AP(20xx) ist gleich AP(2016) mal Klammer auf 0,25 plus 0,25 mal PIErdgas geteilt durch 94,7 plus 0,25 mal PIFernwärme geteilt durch 95,2 plus 0,25 mal PIHolz geteilt durch 95,1 Klammer zu

AP(20xx) = neuer Arbeitspreis im betrachteten Jahr 20xx

AP(2016) = Basisarbeitspreis gemäß vorstehender Ziffer 5.4

PIErdgas = „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte – lange Reihen –” für Erdgas: GP09-3522 22 (Erdgas; Handel und Gewerbe)

PIFernwärme = „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte – lange Reihen –” für Fernwärme: CC13-0455002200 (Fernwärme)

PIHolz = „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte – lange Reihen –”für Holzprodukte zur Energieerzeugung: GP09-1629 14 908

Aus der Formel ergibt sich: Der Arbeitspreis ist zu 25 % fest. Er ändert sich zu jeweils 25 % entsprechend der Preisentwicklung von Erdgas, Fernwärme und biogenen Brennstoffen dargestellt durch die offiziellen Preisentwicklungsindizes für das betreffende Jahr der Änderung. Alle Indizes beziehen sich, zum Stand 2019, auf die Preisentwicklung in Deutschland und das Basisjahr 2015. Sie werden regelmäßig vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, unter www.destatis.de veröffentlicht. Sollten sich in Zukunft Änderungen in den offiziellen Indizes ergeben, so werden diese entsprechend dazu in die Berechnungen der Genossenschaft umgesetzt.

Die vorstehend genannte Preisänderungsformel kann durch Beschluss des Vorstandes, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, geändert werden, wenn sie nicht mehr mit § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV vereinbar ist. Dies gilt insbesondere im Fall von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung, aber auch, wenn die Genossenschaft zukünftig andere Brennstoffe für die Erzeugung der Wärme nutzt.

Entsprechendes gilt für eine gemäß dieser Regelung in Kraft getretene Preisänderungsformel.